§ 1152 ABGB
Der ÖHG äußert sich in dieser Entscheidung zur Höhe eines Pfuscherentgeltes. Der OGH erachtet ein Honorar von 60 % der Gebührensätze der Honorarordnung eines Professionisten (hier: Baumeister) als angemessene Entlohnung.
OGH, 21.10.1999, 6 Ob 236/99w