§ 9 Abs 1 und 2 SpaltG; § 225 e Abs 4 SpaltG
Die 4 wöchige Rekursfrist des § 225 e Abs 4 AktG bezieht sich sowohl auf Zurückweisungs- als auch auf Abweisungsbeschlüsse. Ein Zurückweisungsbeschluss betreffend Überprüfung der Höhe der Barabfindung fällt unter die Bestimmung des § 9 Abs 2 SpaltG iVm § 225 e Abs 4 AktG.