§ 262 StPO; § 263 StPO; § 267 StPO; § 21 FinStrG
Der OGH setzt sich in diesem Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO (Anklageüberschreitung) auseinander. Bei Abweichender rechtlicher Beurteilung der Tat vom Anklagetenor und Verurteilung wegen einer anderen Tat, hat das Gericht zuvor aus Gründen der Fairness im Verfahren dem Schutzzweck des § 262 StPO zu entsprechen.