§ 46 VwGG
Die Einhaltung verfahrensrechtlich bedeutsamer Fristen liegt in der Verantwortung des Anwaltes, nicht der Kanzleikraft. Ein Versehen der Kanzleiangestellten stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Anwalt die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht eingehalten hat.