§ 5 GmbHG; § 22 HGB; § 30 HGB; § 3 FBG
Veräußert der Masseverwalter das gemeinschuldnerische Unternehmen, kann die Firma durch den Erwerber auch dann fortgeführt werden, wenn für die Dauer der zeitlich befristeten Abwicklung ein Liquidationszusatz beigefügt wird und der Unternehmensübergang im Firmenbuch entsprechend eingetragen wird.