Zusammenfassung: Nach § 3 AVRAG ist eine in Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung oder Entlassung nichtig. Allerdings trifft nach der Judikatur des OGH den Arbeitnehmer die Obliegenheit, diese Nichtigkeit innerhalb angemessener Frist aufzugreifen (Aufgriffsobliegenheit). Der Autor bespricht allgemein die Rechtsfolgen von Auflösungserklärungen und nimmt der Judikatur des OGH Stellung. Weiters geht er auf die Aufklärungspflichten des Dienstgebers ein.