Mit dem am 1.1.2021 in Kraft tretenden § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/1531) erfolgt grundsätzlich die Angleichung der bislang erheblich kürzeren (insb AG-)Kündigungsfristen für ArbeiterInnen2) an die für Angestellte gem § 20 AngG. Über einen Abänderungsantrag3) wurden die Kollektivvertragsparteien ermächtigt, "für Branchen, in denen Saisonbetriebe gemäß § 53 Abs 6 ArbVG […] überwiegen, abweichende Regelungen" und damit weiterhin kürzere Kündigungsfristen für ArbeiterInnen festzulegen.4) Gleichzeitig wurde das Inkrafttreten von ursprünglich 1.1.2018 auf 1.1.2021 verschoben. Wegen des kurz bevorstehenden Inkrafttretens wird es immer drängender, die in mehrfacher Hinsicht bestehenden Unklarheiten betreffend die Auslegung dieser Ausnahmebestimmung zumindest differenziert zu benennen und womöglich Lösungsansätze darzustellen. Zusätzlich verleiht die aktuelle COVID-19 bedingte Arbeitsmarktkrise dem Thema der Folgen einer arbeitsrechtlichen Schlechterstellung von ArbeiterInnen gegenüber Angestellten eine neue Brisanz: ArbeiterInnen sind in Krisen massiv häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen;5) der Anreiz für AG, andere Strategien der Krisenbewältigung (zB Kurzarbeit) anzuwenden, wäre bei weniger rascher Kündbarkeit stärker.