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ArbeitergeberInnenkündigungen ab 1.1.2021 – Fristen in saison-"verdächtigen" Branchen

Aus der Praxis – Für die PraxisKathrin KesslerDRdA-infas 2020, 368 Heft 5 v. 1.9.2020

Mit dem am 1.1.2021 in Kraft tretenden § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/1531)1)Im Folgenden nur mehr "§ 1159 ABGB", sollte auf eine andere Fassung des § 1159 ABGB als die Fassung BGBl I 2017/153 Bezug genommen werden, wird dies explizit angeführt. erfolgt grundsätzlich die Angleichung der bislang erheblich kürzeren (insb AG-)Kündigungsfristen für ArbeiterInnen2)2)Bislang 14 Tage gem dem am 1.1.2021 außer Kraft tretenden § 77 GewO. Die ArbeiterInnen-Kollektivverträge sehen jedoch überwiegend längere Kündigungsfristen vor. an die für Angestellte gem § 20 AngG. Über einen Abänderungsantrag3)3)AA-243 25. GP . wurden die Kollektivvertragsparteien ermächtigt, "für Branchen, in denen Saisonbetriebe gemäß § 53 Abs 6 ArbVG […] überwiegen, abweichende Regelungen" und damit weiterhin kürzere Kündigungsfristen für ArbeiterInnen festzulegen.4)4)§ 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB. Die gleichlautende Ermächtigung für AN-Kündigungen findet sich in § 1159 Abs 4 letzter Satz ABGB, die jedoch nicht Gegenstand dieses Beitrags ist. Gleichzeitig wurde das Inkrafttreten von ursprünglich 1.1.2018 auf 1.1.2021 verschoben. Wegen des kurz bevorstehenden Inkrafttretens wird es immer drängender, die in mehrfacher Hinsicht bestehenden Unklarheiten betreffend die Auslegung dieser Ausnahmebestimmung zumindest differenziert zu benennen und womöglich Lösungsansätze darzustellen. Zusätzlich verleiht die aktuelle COVID-19 bedingte Arbeitsmarktkrise dem Thema der Folgen einer arbeitsrechtlichen Schlechterstellung von ArbeiterInnen gegenüber Angestellten eine neue Brisanz: ArbeiterInnen sind in Krisen massiv häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen;5)5)Vgl Bock-Schappelwein/Huemer/Hyll, WIFO-Research Briefs 2/2020, COVID-19-Pandemie: Höchste Beschäftigungseinbußen in Österreich seit 70 Jahren, https://www.wifo.ac.at/jart/prj3/wifo/resources/person_dokument/person_dokument.jart?publikationsid=65886&mime_type=application/pdf (15.07.2020). der Anreiz für AG, andere Strategien der Krisenbewältigung (zB Kurzarbeit) anzuwenden, wäre bei weniger rascher Kündbarkeit stärker.

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