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Tatsächlich geleistete Stundenanzahl für Schwerarbeit maßgeblich

EntscheidungenSozialrechtFabian GamperDRdA-infas 2020/158DRdA-infas 2020, 362 Heft 5 v. 1.9.2020

OGH 16.4.2020, 10 ObS 151/19g

§ 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV

Der Kl war bis 31.12.1996 bei der Bau GmbH als Vorarbeiter und ab 1.1.1997 als Polier beschäftigt. Bei der Tätigkeit als Polier hatte er mehrere Baustellen mit 40 bis 80 Mitarbeitern zu betreuen. Diese Betreuung nahm täglich zwei Stunden in Anspruch. Weitere drei Stunden täglich umfassten jeweils Fahrten mit dem Kfz und Transportarbeiten, bei denen auch schwere Materialien auf- und abzuladen waren. Zusätzliche vier Stunden täglich umfassten Trockenausbauarbeiten.

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