VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002
§ 49 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) sprach mit dem in Revision gezogenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 2.5. bis 27.5.2018 gem § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 2.5.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 28.5.2018 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Die dagegen eingebrachte Beschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, dass er die Kontrollmeldung sehr wohl eingehalten habe. Er habe sich, wie vom AMS aufgetragen, am 2.5.2018 in den Räumlichkeiten des AMS persönlich eingefunden. Allein daraus folge, dass die Feststellung des AMS, wonach der vorgeschriebene Kontrolltermin am 2.5.2018 nicht eingehalten worden sei, nicht korrekt sei.