VwGH 9.6.2020, Ra 2020/08/0031
§ 9 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) sprach mit dem in Revision gezogenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 15.11.2018 bis 9.1.2019 gem § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, da er sich nicht bei einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beworben habe. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die zugewiesene Stelle nicht den gesetzlichen Kriterien einer zumutbaren Beschäftigung entspreche, dies ua deshalb, weil die Fahrzeit für die angebotene Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden laut gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 1 ½ Stunden täglich betragen dürfe. Gemäß Fahrplanauskunft der ÖBB betrage die tägliche Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) rund zwei Stunden.