OGH 29.4.2020, 9 ObA 21/20h
§ 1151 ABGB
Der aus Rumänien stammende Kl, der sich – bei Beginn seiner Tätigkeit für die bekl AG ohne Deutschkenntnisse – über Aufforderung des sogenannten Hauptgesellschafters der bekl AG an dieser offenen Gesellschaft (OG) als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt hatte (wie auch noch ein weiterer Arbeiter), hatte keine Einsicht in die Firmenakte, Dokumente oder Abrechnungen der bekl AG. Über die wirtschaftliche Situation der bekl AG wusste nur der Hauptgesellschafter Bescheid. Der Kl verrichtete seine Tätigkeit als Bodenleger zu den üblichen Arbeitszeiten und auf verschiedenen Baustellen, die ihm der Hauptgesellschafter, der die Aufträge auch organisierte, vorgab.