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Kein Berufsschutz bei einer Tätigkeit als Behindertenbetreuer und einer Ausbildung von 1.530 Stunden

EntscheidungenSozialrechtAlexander De BritoDRdA-infas 2020/54DRdA-infas 2020, 104 Heft 2 v. 1.2.2020

OGH 19.11.2019, 10 ObS 145/19z

§ 255 Abs 3 ASVG

Von Juli 1997 bis 2013 war der Kl (mit Unterbrechungen) als Behindertenbetreuer in einer Wohngemeinschaft für erwachsene, geistig und mehrfach behinderte Menschen tätig. Er führte den Haushalt (Kochen, Einkaufen und Wäsche waschen), half bei der Körperpflege und beim Ankleiden, begleitete die Klienten zu Ärzten und zu medizinischen Kontrollen, verabreichte gewisse Medikamente und nahm Dokumentationen vor. Parallel zu dieser Berufstätigkeit absolvierte der Kl zirka eineinhalb Jahre lang an der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe der Caritas Wien das Basismodul der Ausbildung zum Behindertenbetreuer. Das Basismodul umfasst 630 Unterrichtsstunden und 800 Pflichtpraxisstunden. Auch nach Abschluss der Ausbildung blieb seine Tätigkeit gleich. Im April 2011 absolvierte er eine Zusatzausbildung "Unterstützung bei Basisversorgungen" im Ausmaß von 100 Stunden.

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