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Das Foto auf der e-card

Aktuelle SozialpolitikFlorian J. BurgerDRdA-infas 2019, 232 Heft 4 v. 1.7.2019

§ 31a ASVG, der die materiellen Bestimmungen zum Foto auf der e-card enthält, wurde neuerlich novelliert.1)1)BGBl 2019/23. Es werden einerseits der Hauptverband bzw die Dienststellen der SV im übertragenen Wirkungsbereich unter Weisung des Innenministers nach den Bestimmungen des Passgesetzes zur Identitätsfeststellung von österreichischen StaatsbürgerInnen verpflichtet, andererseits werden für Nicht-ÖsterreicherInnen die Landespolizeidirektionen für zuständig erklärt. Der Bundesregierung wurde eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, Ausnahmen von der Fotopflicht festzulegen "wenn und solange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist".2)2)§ 31a Abs 12 ASVG; beachtenswert ist, dass die Verordnungsermächtigung nicht dem zuständigen Regierungsmitglied, der Sozialministerin, zugesprochen wurde. Dieses Gesetz wurde ohne Begutachtung unmittelbar in den Rang einer Regierungsvorlage erhoben und im Parlament beschlossen.3)3)492 d.B. (26. GP). Eine ausführliche Bewertung der Novelle durch kompetente Stellen, wie die betroffene SV, aber auch die gesetzlichen Interessenvertretungen und den Verfassungsdienst des Bundes unterblieb somit.

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