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Das Arbeitstraining – Eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit Abgrenzungsproblemen zum Arbeitsverhältnis

Aus der Praxis – Für die PraxisRegina ZechnerDRdA-infas 2019, 226 Heft 4 v. 1.7.2019

1. Problemaufriss

Die vorrangige Aufgabe des Arbeitsmarktservice (AMS) ist die Vermittlung arbeitsuchender Menschen in Beschäftigung.1)1)VwGH 2.10.2012, 2009/08/0153; VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250. Entlang dieser Zielsetzung hängt der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ua von der Bereitschaft ab, eine zugewiesene zumutbare, vollversicherte Beschäftigung anzunehmen und das Zustandekommen eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses nicht zu vereiteln.2)2)§ 10 Abs 1 AlVG. Zumutbar ist auch ein Arbeitsverhältnis auf dem zweiten Arbeitsmarkt, dh ein sogenanntes Transitarbeitsverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb (SÖB) oder einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt (GBP) sowie Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen eines SÖB oder GBP.3)3)§ 9 Abs 7 AlVG. Transitarbeitsverhältnisse verfolgen die Zielsetzung, Langzeitarbeitsuchende oder Menschen mit besonderen Vermittlungshindernissen durch die Zurverfügungstellung befristeter Arbeitsverhältnisse bei gleichzeitiger sozialpädagogischer Betreuung wieder in den ersten, dh in den regulären, Arbeitsmarkt zu integrieren. Vor dem Hintergrund eines steigenden Budgetdrucks und der zukünftigen "Personalisierten Arbeitsmarktvermittlung" ist zu befürchten, dass Arbeitsuchenden mit schlechten Integrationschancen statt eines "teureren" Transitarbeitsverhältnisses zukünftig nur noch Arbeitstrainings angeboten oder zugewiesen werden.4)4)Szigetvari/Danzer, Was das neue AMS-Budget für Flüchtlinge und Trainer bedeutet, derstandard.at, 4.12.2018; Mitter, Der Vermittlungsalgorithmus des AMS: zwischen Einsparungen in der aktiven Arbeitsmarktpolitik und besserer Vermittlung von und für Arbeitssuchende, online a&w Blog, 12.2.2019.

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