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Ob eine Ausbildung im Inland oder im Ausland vorliegt, hängt vom faktischen Aufenthaltsort während der Ausbildung ab – keine Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten im Ausland bei Prüfung der großen Anwartschaft gem § 12 Abs 4 AlVG

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtRegina ZechnerDRdA-infas 2019/23DRdA-infas 2019, 32 Heft 1 v. 1.1.2019

VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189

§ 12 Abs 4 AlVG

Am 22.3.2012 begann die spätere Beschwerdeführerin (BF) ihr Doktoratsstudium an der Universität Salzburg. Vom 2.2.2015 bis 1.2.2016 war sie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem sie im August 2015 ein Stipendium erhielt, arbeitete sie im Zeitraum 1.2.2016 bis 27.1.2017 im Rahmen ihres österreichischen Doktoratsstudiums an der Boston University im Ausmaß von acht Stunden

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