§§ 8 Abs 1 Z 2 lit g, 247 ASVG
OGH 17.4.2018, 10 ObS 159/17f
Die Bekl stellte mit Bescheid gem § 247 ASVG die Versicherungszeiten der Kl fest, wobei ua für den Zeitraum von 1.7.2012 bis 31.5.2013 durchgehend Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit festgestellt wurden. Die Kl begehrte diese Monate auch als (insofern "weitere") anrechenbare Ersatzzeiten der Kindererziehung gem § 227a ASVG festzustellen, weil sie innerhalb dieser Zeit ein (Krisen-)Pflegekind unentgeltlich gepflegt habe.