§ 131 ASVG
OGH 17.4.2018, 10 ObS 34/18z
Bei der Kl wurden in zwei Sitzungen durch einen Dermatologen, der als Wahlarzt tätig ist, lymphologische Liposkulpturen (Fettabsaugungen) an den Hüften, Oberschenkeln und Knieregionen, Unterschenkeln und Oberarmen durchgeführt, samt Anbringens postoperativer Kompressionsverbände. Unstrittig handelte es sich dabei um eine Krankenbehandlung, es entstanden Kosten von € 9.000,–, die die Kl bezahlte. Die Kl begehrte von der Bekl Kostenersatz im vollen Umfang.