§ 25 Abs 4 AlVG
VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0033
(miterledigt: Ra 2015/08/0047, Ra 2015/08/0048)
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 29.12.2011 wurde die Leistung aus der AlV im Zeitraum Februar bis November 2011 widerrufen und die Leistungsbezieherin zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung verpflichtet. Diese stellte daraufhin am 13.3.2014 ein Ratenansuchen, welches mit Schreiben vom 17.3.2014 abgelehnt wurde. Das formlose und nicht als Bescheid bezeichnete Schreiben des AMS Oberösterreich enthielt weder eine Unterschrift noch einen sonstigen Nachweis der Identität des/der Genehmigenden bzw der Authentizität der Erledigung.