§ 105 Abs 6 ArbVG
OGH 28.6.2018, 9 ObA 30/18d
Am 27.10.2016 wurde der BR von der beabsichtigten Kündigung einer AN verständigt und beschloss im Gremium, der Kündigung zuzustimmen, gab jedoch der AG gegenüber keine dementsprechende Stellungnahme ab. Am 16.11.2016 wurde der BR darüber informiert, dass die Kündigung nunmehr für den 18.11.2016 geplant sei. Daraufhin übermittelte der Betriebsratsvorsitzende am 17.11.2016 schriftlich die Zustimmung des BR. Am folgenden Tag erfolgte der Kündigungsausspruch. Die AN begehrte klagsweise, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für rechtsunwirksam zu erklären.