§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
OGH 29.5.2018, 8 ObA 14/18v
Eine AN focht eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG an. Während des laufenden Verfahrens und noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses versuchte die AG erfolglos, in Entsprechung ihrer sozialen Gestaltungspflicht, einen adäquaten Ersatzarbeitsplatz für die AN zu finden und sprach deswegen eine Eventualkündigung aus, welcher auch der BR zustimmte. Der Grund sowohl für die erste als auch die zweite Kündigung war die Schließung eines Instituts und der Wegfall des Arbeitsplatzes der AN. Gegen die Eventualkündigung brachte die AN daraufhin Klage wegen Motivanfechtung gem § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ein, behauptete also, wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom AG in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gekündigt worden zu sein.