§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
OGH 28.6.2018, 9 ObA 44/18p
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Kl die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dass wesentliche seiner Interessen beeinträchtigt sind und die Kündigung damit grundsätzlich sozialwidrig ist, steht außer Frage. Strittig war jedoch, ob der AG die Kündigung dennoch rechtfertigen kann. Der Kl macht geltend, dass kein ausreichender Rechtfertigungsgrund iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG vorliege.