§ 101 ArbVG
OGH 28.6.2018, 9 ObA 3/18h
Im vorliegenden Fall wurde der Kl von der Bekl als Kameramann eingestellt. Auch nachdem vereinbart wurde, dass der Kl (zusätzlich) als regieführender Programmgestalter tätig werden soll, wurde er weiter als Kameramann eingesetzt, wobei das Ausmaß dieser Tätigkeit entsprechend seiner Belastung als Programmgestalter variierte. Bei Übernahme der Funktion eines Programmgestalters wurde eine inhaltliche Änderung der Verwendung als Kameramann nicht erörtert, vielmehr regelt die schriftliche Vereinbarung über eine Zulage für die Übernahme der Regietätigkeit, dass "alle übrigen Bestimmungen des Dienstvertrags aufrecht bleiben". Ab 2010 wurde der Kl überwiegend für Kameraarbeiten im Verbund verwendet, diese setzen eine erhöhte Konzentration und größere Erfahrung voraus.