§ 27 Z 4 AngG
OGH 29.5.2018, 8 ObA 16/18p
Ein AG schlug einer AN zunächst eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses zum Monatsende vor. Als die AN diese ablehnte, wurde sie zum darauffolgenden Monatsletzten gekündigt und jedenfalls für die folgenden zwei Arbeitstage dienstfreigestellt. Die AN teilte schriftlich ihre Arbeitsbereitschaft mit, der AG reagierte jedoch nicht darauf. Da die AN die Arbeitsleistung nicht mehr aufnahm, wurde sie entlassen.