§§ 861, 871 ABGB
OGH 19.7.2018, 8 ObA 33/18p
Die Arbeitsvertragsparteien unterfertigten eine zum 31.3.2017 wirksame Auflösungsvereinbarung, die eine "freiwillige Abfertigung" von € 233.766,– brutto – das sind 81 Bruttomonatsgehälter ausgehend vom zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalt der AN von € 2.886,– – beinhaltete. Zuvor war der AN eine "Abfertigung für einen Zeitraum bis zum Pensionsantritt der AN" angeboten worden, nachdem sie erklärt hatte, dass dann, "wenn sie dieses Geld gerechnet bis zu ihrem Pensionsantritt (am 1.12.2022) bekommen würde, das für sie ok wäre". Mit ihrer Klage focht die AN diese Vereinbarung ua deswegen an, weil sie von der AG über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vereinbarung in die Irre geführt worden sei. Außerdem brachte die AN vor, dass die Vereinbarung mangels Konsenses gar nicht erst zustande gekommen sei.