OGH 27.2.2018, 9 ObA 144/17t
§ 23 AngG
Durch Überstundenleistung entstandene Freizeitguthaben wurden vom Kl üblicherweise konsumiert. Nach seiner Kündigung stimmte er projektbezogen lediglich einmal dem Vorschlag zu, weiterzuarbeiten und die "verbleibenden Freizeitguthaben" ausbezahlt zu erhalten. Daneben wurde aber vom Kl auch noch nach dem Ausspruch der Kündigung Freizeitguthaben durch Zeitausgleich verbraucht.