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Die Obliegenheit, ein Zwischendienstverhältnis einzugehen, besteht nur in Bezug auf Tätigkeiten, die dem AN zumutbar sind

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2018/103DRdA-infas 2018, 214 Heft 4 v. 1.7.2018

OGH 21.3.2018, 9 ObA 148/17

§ 1155 Abs 1 ABGB

Der Kl (geb 1966) war seit 1.2.1990 bei der Bekl (im Bankensektor) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete während des Krankenstandes des Kl (vom 2.4.2013 bis 30.8.2014) am 24.7.2013 durch Entlassung. Dem vom Kl eingebrachten Klagebegehren, dass sein Arbeitsverhältnis zur Bekl mangels Entlassungsgrund über den 24.7.2013 hinaus aufrecht bestehe, wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 13.7.2015 stattgegeben (nicht rechtskräftig). Die Bekl zog im Hinblick auf ihre – auf Grund des aufrechten Arbeitsverhältnisses bestehenden – Entgeltzahlungspflicht gem § 1155 ABGB ab September 2014 vom laufenden Arbeitsentgelt und den Sonderzahlungen monatlich € 3.000,– brutto ab, weil der Kl es spätestens ab dem Ende seines Krankenstandes absichtlich verabsäumt habe, eine adäquate Ersatzbeschäftigung aufzunehmen und sich aktiv zu bewerben. Gem § 1155 Abs 1 2. Halbsatz ABGB muss sich der AN auf das ihm gebührende Entgelt ua anrechnen lassen, was er zu erwerben absichtlich versäumt hat.

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