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Verstärkter NichtraucherInnenschutz nach § 30 ASchG (idF BGBl I 2017/126)

Aktuelle SozialpolitikPetra StreithoferDRdA-infas 2018, 133 Heft 2 v. 1.3.2018

Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBl I 2017/126) wurde ein verstärkter Schutz von NichtraucherInnen am Arbeitsplatz beschlossen. Die Neufassung des § 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) tritt am 1.5.2018 in Kraft. Der Grundsatz des § 30 Abs 1 ASchG, wonach AG dafür zu sorgen haben, dass nicht rauchende AN vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist, wird – mit sprachlichen Anpassungen – beibehalten. Darüber hinaus wird das Schutzniveau ab 1.5.2018 wesentlich erhöht: In Arbeitsstätten in Gebäuden gilt Rauchverbot für AG und AN, wenn NichtraucherInnen beschäftigt werden (Abs 2). Ausnahmen vom Rauchverbot sind nur mehr eingeschränkt für einzelne Räume möglich, die AG zum Rauchen einrichten können. Diese dürfen aber ua keine Arbeitsräume sein (Abs 3). NichtraucherInnen werden zudem vor den Einwirkungen von Wasserpfeifen und den Tabakwaren verwandten Erzeugnissen wie E-Zigaretten geschützt (Abs 4).

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