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Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung – Entlohnung nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2018/13DRdA-infas 2018, 21 Heft 1 v. 1.1.2018

OGH 25.10.2017, 8 ObA 10/17d

§ 28 SWÖ-KollV (vormals: BAGS-KollV)

Bei Vereinbarung der Anwendbarkeit des BAGS-KollV (nunmehr: SWÖ-KollV) auf ein Beschäftigungsverhältnis zu einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat ein Transitmitarbeiter gem § 28 BAGS-KollV Anspruch auf Entlohnung nach dem KollV des Beschäftigerbetriebes. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt bzw das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) zur Anwendung gelangt.

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