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All-in-Vereinbarung – Verfallsfrist für Überstundenentlohnung läuft erst ab Ende des Durchrechnungszeitraums

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2018/12DRdA-infas 2018, 19 Heft 1 v. 1.1.2018

OGH 27.9.2017, 9 ObA 28/17h

§ 5 IT-KollV

Bei einer All-in- bzw Pauschalvereinbarung kann die Frist für den Verfall von Überstundenentgelt nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem ein Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. In der Regel ist dieser Zeitpunkt mit dem Ende des Durchrechnungszeitraums anzusetzen. Dieser ist mangels anderer Vereinbarung das Kalenderjahr, im hier vorliegenden Fall das Ende des (kürzer als ein Jahr dauernden) Arbeitsverhältnisses.

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