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Der in § 113 Abs 1 Z 1 ASVG geregelte Beitragszuschlag wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung zur Sozialversicherung ist keine Strafe. Eine Verhängung neben einer Verwaltungsstrafe widerspricht daher nicht dem Doppelstrafverbot.

EntscheidungenSozialrechtMonika WeissensteinerDRdA-infas 2017/147DRdA-infas 2017, 239 Heft 4 v. 1.7.2017

VfGH 7.3.2017, G 407/2016, G 24/2017

§ 113 ASVG

In den Verfahren vor dem BVwG waren jeweils über die meldepflichtigen DG wegen Verletzung der Meldepflicht von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen gem § 111 ASVG in Höhe von € 730,- bzw € 365,- verhängt worden. Von den jeweils zuständigen Gebietskrankenkassen wurden zusätzlich Beitragszuschläge in Höhe von € 1.300,- bzw € 2.300,- vorgeschrieben.

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