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Rehabilitationsgeld gebührt frühestens ab Antragstellung

EntscheidungenSozialrechtWerner PletzenauerDRdA-infas 2017/144DRdA-infas 2017, 235 Heft 4 v. 1.7.2017

OGH 21.3.2017, 10 ObS 160/16a

§§ 85, 86, 143a ASVG

Rehabilitationsgeld fällt gem § 86 Abs 1 ASVG mit dem Entstehen des Anspruchs gem § 85 Abs 1 ASVG an. Die Leistungspflicht des Pensionsversicherungsträgers beginnt jedoch frühestens mit der Einbringung eines Antrags auf Zuerkennung einer Pension aus einem der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG.

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