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Feststellung von Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls nach § 65 Abs 2 ASGG auch ohne Stellung eines Leistungsbegehrens zulässig

EntscheidungenSozialrechtFranjo MarkovicDRdA-infas 2017/143DRdA-infas 2017, 234 Heft 4 v. 1.7.2017

OGH 25.4.2017, 10 ObS 84/16z

§§ 65 Abs 2, 82 Abs 5 ASGG

Die Kl erlitt am 25.6.2013 bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung der rechten Hand. Für den Zeitraum von 4.7.2013 bis 31.1.2014 gewährte die bekl Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine vorläufige Versehrtenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente. Die Kl klagte auf Gewährung einer Versehrtenrente auch ab dem 1.2.2014. Nach Vorliegen des vom Erstgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens, aus dem sich ab 1.2.2014 nur mehr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 vH ergab, änderte sie das Klagebegehren dahingehend, dass die vom Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde gelegten unfallbedingten Verletzungsfolgen als Gesundheitsstörungen aufgrund des Arbeitsunfalls festgestellt würden. Das Erstgericht wiederholte die Entscheidung der Bekl und wies sowohl das Leistungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren ab. Strittig im Revisionsverfahren war lediglich die Frage, ob die Kl ein Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) stellen kann, obwohl ihr bescheidmäßig eine vorläufige Versehrtenrente zugesprochen und dieser Zuspruch im erstinstanzlichen Urteil wiederholt worden war.

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