OGH 17.11.2015, 10 ObS 124/15f
§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG
Die Kl war seit 2005 als Ärztin unselbstständig erwerbstätig und zahlte als Mitglied der Ärztekammer für Wien Kammerumlage und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds. Sie bezog im Jahr 2009 Kinderbetreuungsgeld. Neben Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhielt sie 2009 auch Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe; außerdem beantragte und erhielt sie 2009 eine – aufgrund mehrerer Entscheidungen der Ärztekammer für Wien und des Wohlfahrtausschusses zulässige – Rückzahlung der Kammerumlage und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds im Ausmaß von knapp € 1.800,-.