BVwG 7.10.2015, W216 2012185-1
§ 26a AlVG
Der Beschwerdeführer, ein alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer, hat am 1.7.2013 Bildungsteilzeitgeld beantragt und dem Arbeitsmarktservice (AMS) die notwendigen Unterlagen vorgelegt. Erstmals wurde ihm am 9.9.2013 Bildungsteilzeitgeld für die Monate Juli und August 2013 ausbezahlt. Ab 20.12.2013 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld und wurde vom AMS darauf hingewiesen, dass er nicht Krankengeld und Bildungsteilzeitgeld gleichzeitig beziehen könne, woraufhin das AMS mit Bescheid das Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 20.12.2013 bis 31.1.2014 widerrief und zurückforderte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Im Februar 2014 musste der Beschwerdeführer den Gesellschaftsvertrag nachreichen. Am 1.4.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Bildungsteilzeitgeld, da sein Krankenstand über 62 Tage dauerte. Das AMS widerrief das Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 1.7. bis 19.12.2013 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer alleinvertretungsbefugter, geschäftsführender Gesellschafter sei und ihm 20 % der Geschäftsanteile der GmbH zukämen und eine Inanspruchnahme von Bildungsteilzeitgeld mangels rechtsgültiger Bildungsteilzeitvereinbarung nicht möglich sei. Das Bildungsteilzeitgeld sei daher zu widerrufen, von einer Rückforderung wurde abgesehen. Mit einem weiteren Bescheid wurde dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld vom 1.4.2014 keine Folge gegeben.