BVwG 29.10.2015, I402 2114890-1
§§ 24, 25 iVm § 26 AlVG
Der Beschwerdeführer vereinbarte für die Zeit von 1.6.2014 bis 31.5.2015 Bildungskarenz und beantragte für diesen Zeitraum Weiterbildungsgeld. Das Weiterbildungsgeld wurde durch das Arbeitsmarktservice (AMS) zuerkannt und ausbezahlt. Mit Bescheid widerrief das AMS das Weiterbildungsgeld ab 1.12.2014 bis 31.5.2015 und forderte es zurück. Das AMS begründete die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seinen Studienerfolg für das Sommersemester 2014 mit 10 ECTS-Punkten bestätigt hat, jedoch konnte er den Studienerfolg für den Zeitraum 1.12.2014 bis 31.5.2015 nicht vorweisen.