BVwG 9.10.2015, W141 2109999-2
§ 8 Abs 2 AlVG
Einem Arbeitslosen wurde der Auftrag erteilt, sich am 22.4.2015 einer ärztlichen Untersuchung in der Gesundheitsstraße der PV zu unterziehen, um seine Arbeitsfähigkeit abzuklären. Diesen Termin am 22.4.2015 hat der Arbeitslose nicht wahrgenommen, stattdessen hat er sich an diesem Tag persönlich beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet und mitgeteilt, dass er sich im Krankenstand befindet und eine Krankenstandsbestätigung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) vorgelegt. Das AMS hat die Notstandshilfe ab 22.4.2015 eingestellt und die Entscheidung damit begründet, dass er den vorgeschriebenen Termin zur ärztlichen Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit ohne triftigen Grund nicht eingehalten hat.