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Medienkontakte eines Personalvertreters und die fraktionelle Veröffentlichung einer vertraulichen Unterlage nicht durch Mandatsschutz gedeckt

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2016/56DRdA-infas 2016, 88 Heft 2 v. 1.3.2016

OGH 26.11.2015, 9 ObA 123/15a

§ 70 Abs 3 PBVG

Die kl AG leitete gegen einen ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, der auch als Mitglied des bekl Zentralausschusses die Funktion eines in den Aufsichtsrat entsandten Personalvertreters sowie des Fraktionsvorsitzenden einer Fachgewerkschaft ausübte, ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde von der kl AG in der Disziplinaranzeige vorgeworfen, dass er gegenüber einer Tageszeitung bewusst und geplant unternehmensschädigende Falschinformation verbreitet habe. Ferner habe er auf der Homepage seiner Fraktion sowie in der Fraktionszeitschrift im Namen der Fraktion und in seiner Eigenschaft als Funktionär der Fraktion eine ihm aus seiner Aufsichtsratstätigkeit bekannte, vertrauliche Vorstandsunterlage veröffentlicht.

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