OGH 28.10.2015, 9 ObA 119/15p
Art V § 3 Abs 1 NSchGNov 1992
In einem Landeskrankenhaus waren zwischen Betriebsinhaber und BR die näheren Voraussetzungen strittig, unter denen das zweistündige Zeitguthaben pro Nachtdienst gem Art 5 § 3 Abs 1 Z 2 NachtschichtschwerarbeitsG-Novelle 1992 (NSchG-Nov 1992) zusteht. Nach Art 5 § 2 Abs 1 NSchG-Novelle 1992 leistet ein AN dann Nachtschwerarbeit, wenn er in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden in bestimmten Einrichtungen (bestimmte Abteilungen von Krankenanstalten, Pflegestationen von Pflegeheimen) beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten verrichtet, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß (nach der Rsp ein Drittel) Arbeitsbereitschaft fällt. Für jeden solchen Nachtdienst gebührt dem Krankenpflegepersonal ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Stunden. Das vom BR auf Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG geklagte Krankenhaus gewährte nun den AN das erwähnte Zeitguthaben erst dann, wenn diese während der von ihnen tatsächlich verrichteten Nachtarbeit von acht Stunden (22 Uhr bis 6 Uhr) faktische unmittelbare Be-