OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i
§ 15 KollV für die Zahnarztangestellten Österreichs
Nach § 15 des KollV für die Zahnarztangestellten Österreichs müssen Kündigungen "bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen".
OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i
§ 15 KollV für die Zahnarztangestellten Österreichs
Nach § 15 des KollV für die Zahnarztangestellten Österreichs müssen Kündigungen "bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen".