VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020
§ 4 Abs 4 ASVG
Mit der vorliegenden Frage der Pflichtversicherung von sogenannten TaxitänzerInnen hatte sich der VwGH bereits zu befassen (siehe bereits Erk vom 25.6.2013, 2011/08/0346 und 2013/08/0021). Der Revisionswerber betreibt eine Agentur, deren Tätigkeit darin besteht, Kunden wie zB Betreiber von Tanzlokalen oder Ballveranstalter zu akquirieren und diesen TänzerInnen zu vermitteln. Diese sollten die jeweiligen Gäste zum Paartanz auffordern, damit sich so viele Gäste wie möglich auf der Tanzfläche aufhielten. Daneben umfasste die Tätigkeit auch die "seriöse Tanzbegleitung von Privatpersonen" und die Darbietung von Tanzeinlagen. Der Auftraggeber hatte mit den TänzerInnen schriftlich bzw konkludent eine Rahmenvereinbarung getroffen, nach deren wesentlichem Inhalt die zu erbringende Leistung "auf Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit" erfolgen sollte, was nicht zutrifft: Beim Tanzen handelt es sich nicht um ein Endprodukt, sondern um laufend zu erbringende Dienstleistungen. Es ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des "Werkes" solcher "TaxitänzerInnen" be-