OGH 24.9.2015, 9 ObA 98/15z
§ 7b Abs 1 Z 5 und 6 BEinstG
Der zum Kreis der begünstigten behinderten Personen gehörende kl AN wurde von der bekl AG im Jahr 2002 einem Bundesministerium überlassen und verrichtet seither dort seine Arbeit. Der kl AN erachtet sich als diskriminiert, weil ihm als extern Beschäftigtem von der bekl AG kein Zugang zu ihrem Intranet gewährt worden sei und er sich deshalb nicht am Auswahlverfahren für die Position eines Abteilungsleiters der bekl AG beteiligen habe können. Eine Erkundigung über das Schwarze Brett der bekl AG sei ihm unzumutbar gewesen.