OGH 30.6.2015, 10 ObS 64/15g
§ 84 ZPO
Das das Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension abweisende Urteil wurde dem Kl am 1.10.2014 zugestellt. Am 26.10.2014 gab der Kl ein von ihm selbst unterschriebenes Schreiben zur Post, in dem er erklärte, gegen das Urteil Berufung zu erheben und die Gewährung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Das Erstgericht stellte dem Kl das Schreiben unter Anschluss des Formulars ZPForm 1 (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis) zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück. Es wies darauf hin, dass die Berufung von einem Rechtsanwalt oder einem sachkundigen Vertreter unterschrieben sein müsse oder unter Anschluss des ausgefüllten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit kostenloser Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt werden könne. Bei nicht rechtzeitiger Verbesserung werde das Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Kl am 31.10.2014 zugestellt.