EuGH 15.9.2015, C-67/2014 , Jobcenter Berlin Neukölln gegen Nazifa Alimanovic ua
Art 7, 14 und 24 RL 2004/38/EG
Mitgliedstaaten der EU dürfen StaatsbürgerInnen anderer Mitgliedstaaten, bei denen Erwerbstätigeneigenschaft nicht mehr vorliegt bzw aufrechterhalten wird, die aber nach wie vor in diesem Mitgliedstaat Arbeit suchen, vom Bezug von Sozialhilfeleistungen (hier: Leistungen nach "Hartz IV") iSd Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG (UnionsbürgerInnen-RL) ausschließen. Das deutsche Arbeitslosengeld II wurde vom EuGH als Sozialhilfeleistung (und nicht als arbeitsmarktaktivierende Leistung der AN-Freizügigkeit) eingestuft, da der Existenzsicherungscharakter gegenüber dem Arbeitsmarktcharakter überwiegen würde.