OGH 30.6.2015, 10 ObS 157/14g
§§ 24c, 31 KBGG
Die Kl bezog vom 8.3.2010 bis 9.1.2011 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (eka KBG) für ihre am 10.1.2010 geborene Tochter. Die Gebietskrankenkasse (GKK) forderte das eka KBG zurück, weil die Kl die in § 24c KBGG vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht vollständig nachgewiesen hatte. Im Verfahren erster Instanz wurde festgestellt, dass die Kl die vorgeschriebene zehnte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zwar fristgerecht vorgenommen, aber nicht fristgerecht nachgewiesen hatte, wobei die GKK, anders als bei den vorangegangenen Untersuchungen, nicht auf die Frist zur Vorlage hingewiesen hatte.