BVwG 12.7.2015, L510 2104266-1
§ 10 AlVG
Einer Arbeitslosen wurde eine Stelle als Reinigungskraft zugewiesen. Aufgrund der schriftlichen Bewerbung nahm die Firma telefonisch Kontakt auf. Zunächst war nur der Gatte der Arbeitslosen erreichbar und wollte für sie einen Termin vereinbaren. Er war schwer zu überzeugen, dass eine persönliche Terminvereinbarung mit der Bewerberin gewünscht werde.