BVwG 10.7.2015, W216 2013118-1
§ 10 AlVG
Unterlässt ein Arbeitsloser eine Bewerbung auf eine zumutbare Beschäftigung und entfaltet somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.