OGH 30.7.2015, 8 ObA 46/15w
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Ein von einem Arbeitskräfteüberlasser in den technischen Betriebsdienst eines Unternehmens verliehener Angestellter, dessen Dienstverhältnis am 16.6.2008 begonnen hatte, focht die zum 15.6.2012 ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Sein zuletzt bezogenes, durch mehrere Zulagen beeinflusstes und daher schwankendes Bruttoentgelt hatte im Zeitraum Jänner bis Juni 2012 durchschnittlich € 3.440,- pro Monat betragen, im Zeitraum Jänner bis April 2012 € 3.780,- im