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Unklare Stellungnahme des Betriebsrats nach Verständigung von der Kündigungsabsicht gilt als Stillschweigen

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2015/226DRdA-infas 2015, 305 Heft 6 v. 1.11.2015

OGH 29.7.2015, 9 ObA 56/15y

§ 105 Abs 1 ArbVG

Die Stellungnahme eines BR zu einer beabsichtigten Kündigung, der kein eindeutiger Erklärungsinhalt zu entnehmen ist, weil sie beispielsweise für einen objektiven Betrachter keinen nachvollziehbaren Sinn ergibt, ist dem Stillschweigen gleichzusetzen. Damit wird dem AN das Recht, die Kündigung gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit anzufechten, nicht genommen.

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