OGH 29.7.2015, 9 ObA 56/15y
§ 105 Abs 1 ArbVG
Die Stellungnahme eines BR zu einer beabsichtigten Kündigung, der kein eindeutiger Erklärungsinhalt zu entnehmen ist, weil sie beispielsweise für einen objektiven Betrachter keinen nachvollziehbaren Sinn ergibt, ist dem Stillschweigen gleichzusetzen. Damit wird dem AN das Recht, die Kündigung gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit anzufechten, nicht genommen.