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Absolute Altersgrenze für den Kinderzuschuss

EntscheidungenSozialrechtMonika WeissensteinerDRdA-infas 2015/209DRdA-infas 2015, 266 Heft 5 v. 1.9.2015

OGH 28.4.2015, 10 ObS 18/15t

§§ 252, 262 ASVG

Sowohl die Gewährung des Kinderzuschusses als auch die Richtsatzerhöhung bei der Ausgleichszulage beziehen sich hinsichtlich der Definition der Kindeseigenschaft auf § 252 ASVG. Es wurde vom OGH bereits in einer früheren E 10 ObS 107/08w (SSV-NF 22/69, infas 2009, 62) dargelegt, dass die Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze darstellt. Diese Frist wird auch durch den Präsenzdienst nicht verlängert.

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